Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 27. Mai 2002
§ 30

§ 30 – Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten

(1) Der Unternehmenswahlvorstand erlässt gleichzeitig mit der Bekanntmachung nach § 13 eine Bekanntmachung über die Abstimmung für den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten. Die Bekanntmachung muss folgende Angaben enthalten: den für die Bekanntmachung bestimmten Zeitpunkt; normal normal die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten enthalten muss; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Gesamterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 96 Absatz 2 Satz 1 und 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern im Aufsichtsrat; normal normal bei börsennotierten Unternehmen im Fall der Getrennterfüllung, die zur Erreichung des Geschlechteranteils nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes in Verbindung mit § 96 Absatz 2 Satz 4 des Aktiengesetzes erforderliche Anzahl an Frauen und Männern unter den Aufsichtsratsmitgliedern der Arbeitnehmer; normal normal dass der Wahlvorschlag der leitenden Angestellten auf Grund von Abstimmungsvorschlägen durch Beschluss der wahlberechtigten leitenden Angestellten in geheimer Abstimmung aufgestellt wird; normal normal dass in jedem Abstimmungsvorschlag für jede Bewerberin oder für jeden Bewerber jeweils ein Ersatzmitglied des Aufsichtsrats vorgeschlagen werden kann; normal normal die Mindestzahl der wahlberechtigten leitenden Angestellten, von denen ein Abstimmungsvorschlag für die Abstimmung der leitenden Angestellten unterzeichnet sein muss; normal normal die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber, die jeder leitende Angestellte in der Abstimmung ankreuzen kann; normal normal dass als Bewerberinnen und Bewerber nach der Reihenfolge der auf sie entfallenden Stimmenzahlen nur so viele leitende Angestellte in den Wahlvorschlag aufgenommen werden, wie er insgesamt Bewerberinnen und Bewerber enthalten muss und dass bei Stimmengleichheit das Los entscheidet; normal normal dass die in den Abstimmungsvorschlägen zusammen mit den Gewählten aufgeführten Ersatzmitglieder in den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten als Ersatzmitglieder des Aufsichtsrats aufgenommen werden; normal normal bei börsennotierten Unternehmen, dass das Nachrücken eines Ersatzmitglieds, dessen Wahl nach dem 31. Dezember 2015 erfolgt ist, ausgeschlossen ist, wenn dadurch der Geschlechteranteil nach § 7 Absatz 3 des Gesetzes nicht mehr eingehalten würde; normal normal den Zeitpunkt, bis zu dem Abstimmungsvorschläge für die Abstimmung der leitenden Angestellten beim Unternehmenswahlvorstand eingereicht werden können; normal normal die Anschrift des Unternehmenswahlvorstands; normal normal dass die leitenden Angestellten in Briefwahl abstimmen; normal normal den Zeitpunkt, bis zu dem die Wahlbriefe beim Unternehmenswahlvorstand eingehen müssen. normal normal normal arabic (2) Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen nach Absatz 1, § 13 und § 26 in einer Bekanntmachung zusammenfassen. (3) Der Unternehmenswahlvorstand übersendet die Bekanntmachung den Betriebswahlvorständen und teilt ihnen schriftlich den Zeitpunkt mit, von dem ab sie in den Betrieben bekannt zu machen ist. Jeder Betriebswahlvorstand ergänzt die Bekanntmachung um die Angabe, wo oder wie die Abstimmungsberechtigten von den Abstimmungsvorschlägen Kenntnis erlangen können. (4) § 26 Abs. 4 und 5 ist entsprechend anzuwenden.

Kurz erklärt

  • Der Unternehmenswahlvorstand veröffentlicht Informationen zur Abstimmung über den Wahlvorschlag der leitenden Angestellten.
  • Die Bekanntmachung enthält Details wie den Zeitpunkt der Abstimmung, die erforderliche Anzahl an Bewerberinnen und Bewerbern sowie die Geschlechterverteilung im Aufsichtsrat.
  • Es wird festgelegt, dass die Wahl durch geheime Abstimmung der wahlberechtigten leitenden Angestellten erfolgt und dass Ersatzmitglieder vorgeschlagen werden können.
  • Die Bekanntmachung muss auch Fristen für die Einreichung von Abstimmungsvorschlägen und den Eingang von Wahlbriefen enthalten.
  • Der Unternehmenswahlvorstand kann die Bekanntmachungen zusammenfassen und muss die Betriebswahlvorstände über den Zeitpunkt der Bekanntmachung informieren.